Die Endreinigung gehört bei der Angebotswerbung in den Endpreis eines Ferienhauses. Die Praxis, die Zusatzkosten erst später aufzulisten, ist nicht rechtens. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Schleswig (Az.: 6 U 27/12). Der Vermieter, der Häuser an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste online anpries, hatte den Wochenpreis nicht mit den Kosten für die Endreinigung angegeben. Die tauchten als Zusatzkosten auf – ein klarer Verstoß gegen die gesetzliche Verordnung für Preisangaben.