Auf einen einmal ausgegebenen Sicherungsschein für Pauschalreisen ist Verlass. Auch dann, wenn die Versicherung dafür nicht geradestehen will - wie ein Urteil (Aktenzeichen X ZR 43/11) des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und stellte fest, dass die Rückzahlung des Reisepreises bei Pleiten immer zu erfolgen hat.

Pauschalurlauber hatten eine Seereise gebucht, die ein Jahr später stattfinden sollte. Sie überwiesen nach Erhalt des Sicherungsscheines 7400 Euro, bekamen im Sommer des gleichen Jahres dann aber mitgeteilt, dass die Kreuzfahrt mangels Nachfrage abgesagt werden muss. Noch vor Start der Passage war der Reiseveranstalter insolvent - das Geld der Kunden war mittlerweile weg. Die Reiseversicherung sträubte sich jedoch, die Rückzahlungsgarantie einzulösen. Ihr Argument: Die Passage sei nicht wegen der Insolvenz, sondern mangels ausreichender Buchungen abgesagt worden.

Doch die BGH-Richter sahen das anders: Reiseveranstalter seien immer verpflichtet, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit "die gezahlten Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen". Der Zeitpunkt der Insolvenz hat damit nichts zu tun. Insofern kann sich die Versicherung nicht davor drücken, bei einem Ausfall für den zwischen ihr und dem Reiseveranstalter geschlossenen Sicherungsschein-Vertrag zu haften.