Zusätzliche Gebühren dürfen nicht am Anfang der Suche verschleiert werden

Kunden müssen bei der Buchung auf Reise-Portalen im Internet auf den ersten Blick den kompletten Flugpreis mit allen Nebenkosten erkennen können. Zusatzkosten dürften nicht erst bei Buchung eingeblendet werden, bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss. Die Bad Homburger Wettbewerbszentrale setzte sich damit letztinstanzlich gegen Unister, den Betreiber des Portals fluege.de, durch. Damit sei klar, dass das EU-Recht nicht nur für Fluggesellschaften, sondern auch für Reisevermittler gelte, sagte Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbsschützer, die das Urteil erstritten hatten (Az.: I ZR 168/10).

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte Unister im August 2010 aufgegeben, die Anzeige bei fluege.de zu ändern. Dagegen hatte das Unternehmen, das auch Portale wie ab-in-den-urlaub.de oder preisvergleich.de betreibt, Beschwerde beim BGH eingelegt. Kunden hatten erst bei Buchung gesehen, dass fluege.de zusätzlich zum Flugpreis eine Servicegebühr verlangte. Zudem konnten sie nur per Mausklick verhindern, dass sie automatisch eine Reiseversicherung abschlossen. Das ist nach EU-Recht seit 2008 verboten.

"Weiter steht fest, dass weder der zu zahlende Endpreis durch die zusätzliche Ausweisung zwingender Kostenpositionen verschleiert werden, noch ein ,Unterschieben' nicht gewünschter Zusatzleistungen erfolgen darf", sagte Schönheit. Die als Selbstkontroll-Organisation der Industrie gegründete Wettbewerbszentrale forderte alle anderen Buchungsportale in Deutschland auf, ihre Seiten, wenn nötig, so schnell wie möglich zu ändern.