Der drohende Fluglotsenstreik ist zunächst abgewendet. Falls er aber doch noch kommt, sind Fluggäste nicht ganz rechtlos.

Im Fall eines Fluglotsenstreiks können Passagiere bei einem Flugausfall keine Entschädigung beanspruchen. Denn die Fluggesellschaft ist dafür nicht verantwortlich. „Wenn die Fluglotsen an allen internationalen Flughäfen streiken, ist der Luftraum in Deutschland genauso dicht wie bei der Aschewolke“, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Es handle sich daher um einen Fall höherer Gewalt. Denn die Fluglotsen seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen „Drittstreik“ steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie eine EU-Verordnung zu Flugausfällen vorsieht.

Rechtzeitig zu den Sommerferien könnte ein Fluglotsenstreik drohen. Der Bundesvorstand der Gewerkschaft der Flugsicherung entschied am Donnerstag allerdings, seine Mitglieder zunächst zur Urabstimmung aufzurufen. Damit ist mit dem Streik zumindest bis Mitte Juli nicht zu rechnen.

Aber auch, wenn es zum Streik kommt, müssen Passagiere es sich nicht bieten lassen, mit dem Problem alleingelassen zu werden. Wer dann auf dem Flughafen festhängt, müsse von seiner Fluggesellschaft oder seinem Reiseveranstalter betreut werden, erklärt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Das ist unabhängig vom Verschulden.“ Betroffenen stehen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung Essen und Getränke zu, meist in Form von Gutscheinen.

Und sie dürfen kostenlos zweimal telefonieren oder E-Mails schreiben. Wenn die Wartezeit sich über Tage hinzieht, muss die Airline Hotelübernachtungen übernehmen. Wie viele Nächte das sind, darüber wird noch vor Gericht gestritten. Zumindest zwei Übernachtungen muss die Airline aber bezahlen.

Außerdem habe der Reisende die Wahl, das Geld für den Flug zurückzuerhalten oder den nächstmöglichen Flug ans Ziel zu nehmen. Grundsätzlich habe die Fluggesellschaft die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren, erklärt Degott.

Wer beispielsweise einen Flug von Frankfurt am Main über Paris nach New York gebucht hat, sollte aber nicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um den Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei es fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet. Degott rät, die Fluggesellschaft in die Pflicht zu nehmen. Kunden sollten also am Flughafen zum Schalter der Airline gehen und eine Ersatzbeförderung fordern oder von zu Hause anrufen.

Pauschalurlauber haben im Grunde die gleichen Ansprüche. Falls der Veranstalter den Reisevertrag vor der Abreise wegen höherer Gewalt kündigt, erhalte der Urlauber nur sein Geld zurück. Macht der Veranstalter das nicht, muss er den Anteil des Reisepreises für die entgangenen Urlaubstage zurückerstatten und eine Ersatzbeförderung organisieren. Kündigt der Veranstalter den Vertrag während der Reise, muss er einen Rückflug bereitstellen oder den Urlauber auf andere Art nach Hause bringen.