Kurz vor Reiseantritt muss der Urlaub abgesagt werden. Veranstalter verlangen in solchen Fällen oft gestaffelte Stornogebühren. Das Berliner Kammergericht hält eine solche Pauschale für unzulässig, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden bedeute (Az: KG 5 U 86/09). Das Kölner Landgericht schloss ebenfalls eine Staffelung von Stornokosten aus (Az: 26 O 57/10). Für seine stornierte Reise sollte ein Kunde 40 Prozent vom Reisepreis bezahlen. Aus Sicht der Richter legte der Veranstalter nicht dar, wie sich der Betrag zusammensetzt.