Namenswechsel muss bei Pauschalreisen auch kurzfristig möglich sein.

Leipzig. Bei Pauschalreisen können auch wenige Tage vor Urlaubsbeginn noch die Namen der Teilnehmer geändert werden. Wenn ein Reiseveranstalter diese Möglichkeit nicht einräumt, können betroffene Touristen vom Vertrag zurücktreten und den Reisepreis vollständig zurückfordern. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Leipzig (Az.: 109 C 6537/06) weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin.

Im verhandelten Fall ging es um die geplante Ägypten-Reise eines Ehepaares. Fünf Tage vor dem Abflug wurde der Mann durch eine Krankheit reiseunfähig. Seine Frau wollte an seiner Stelle eine Bekannte mitnehmen. Im Reisebüro hieß es zunächst, dies sei gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr möglich. Der Namenswechsel wurde vom Veranstalter jedoch nicht zugelassen, woraufhin die Frau es vorzog, ebenfalls zu Hause zu bleiben.

Wie das Gericht entschied, musste der Anbieter den Reisepreis komplett erstatten, da es ein gesetzliches Recht gebe, den Namen von Reiseteilnehmern kurzfristig ändern zu dürfen. Um dies im Computersystem vorzunehmen, "dürfte ein zeitlicher Aufwand von nicht mehr als drei Minuten zu veranschlagen sein".