In welchen Fällen Passagiere Ansprüche haben - und wann sie selbst schuld sind.

Hamburg. Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. Manchmal erhält er nicht nur einen Ersatzflug, sondern sogar zusätzlich Schadensersatz.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen "vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr" berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemängelten, der Betroffene sei "ohne jedes Zeitpolster erst so spät" losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05). Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail-&-Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Denn in diesem Fall gehört schon die Anreise zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. (LG Frankfurt/M., Az.: 2-24 S 109/09). Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Doch diese hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, "darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können" (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft "die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern", so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarzsehen, sondern erst mal zum Check-in-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, hat der Passagier Pech (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06). Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige "minimum connecting time" berücksichtigen. Diese ist je nach Flughafen sehr unterschiedlich bemessen.