Schon lange vor der Ferienzeit durchstöbern clevere Reisebegeisterte das Internet nach Urlaubsschnäppchen. Die Experten der ERV Europäischen Reiseversicherung raten allerdings allen Verbrauchern, bei der Jagd nach günstigen Online-Angeboten den gesunden Menschenverstand nicht zu vergessen. Anderenfalls kann es passieren, dass dem Freudenrausch schnell die große Ernüchterung folgt. Das musste auch ein Mann erfahren, der im Internet auf ein nahezu unglaubliches Reiseangebot gestoßen war: Sage und schreibe 823 Euro sollte ein zweiwöchiger Aufenthalt für vier Personen in einem Fünf-Sterne-Luxushotel kosten, Flug selbstverständlich inklusive. Nach der erfolgreichen Buchung am PC war die Enttäuschung um so größer, als sich noch am gleichen Tag telefonisch der Online-Anbieter meldete und die Bestätigungsmail für die Reise widerrief. Es habe sich hier um einen Softwarefehler gehandelt, der Preis sei falsch und die Buchung zu diesen Konditionen daher hinfällig. Der verärgerte Kunde klagte für die entgangenen Urlaubsfreuden zum Supersparpreis auf Zahlung von Schadenersatz. Die Richter vom Landgericht Düsseldorf beurteilten den Fall allerdings anders: Der Preis sei offenkundig viel zu niedrig, das Angebot daher erkennbar fehlerhaft gewesen, belehrten sie den frustrierten Mann. Der Kunde habe damit rechnen müssen, dass der Irrtum bemerkt und der Vertrag dementsprechend keinen Bestand haben würde. Ein Anspruch auf Schadenersatz bestünde daher nicht. (LG Düsseldorf, Az.: 22 S 307/06)