Die Reiseanbieter überprüfen Ferienunterkünfte in der Regel sorgfältig. Sollten trotzdem einmal Mängel auftreten, sorgen die Veranstalter meist rasch für Abhilfe oder eine gleichwertige Ersatzunterkunft. Wird dieses Angebot von Reisenden ohne vorherige Besichtigung abgelehnt, können laut Information der ERV Europäische Reiseversicherung später gegenüber dem Reiseanbieter keine größeren Schadenersatzansprüche mehr geltend gemacht werden. So geschehen im Falle eines Mannes, der für sich und seine Familie einen zweiwöchigen Kroatienurlaub gebucht hatte. Das dort vorgefundene Appartement war in keinem guten Zustand, der Kläger beschwerte sich zwei Tage nach Einzug beim Veranstalter. Der handelte schnell und organisierte ab dem vierten Ferientag für die Familie ein Ausweichquartier in der gleichen Wohnanlage. Diese Unterkunft wollten die Urlauber jedoch gar nicht erst in Augenschein nehmen: Sie brachen am zehnten Tag vorzeitig den Ferienaufenthalt ab und kehrten nach Hause zurück. Vom Anbieter forderte der Familienvater den Ersatz des vollen Reisepreises. Das Unternehmen erstattete ihm die Kosten für die ersten vier Tage, nicht aber für die übrige Zeit: Es habe ein Ersatz-Appartement zur Verfügung gestanden, daher bestehe auch kein Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz. Die Richter des Amtsgerichts München waren ebenfalls dieser Meinung und wiesen die Klage des Kroatienurlaubers ab. Der Tourist hätte nicht von vorneherein davon ausgehen dürfen, dass das Ausweichquartier gleichfalls mangelhaft und ein Umzug nebst lästigem Kofferpacken nicht zumutbar sei. (AG München, Az.: 231 C 1828/06)