Immer wieder kommt es vor, dass z.B. nach dem Urlaub Abbuchung über die Kreditkarte festgestellt werden, die der Karteninhaber nicht veranlasst hat. Auch beim Verdacht eines Kartenmissbrauchs sollte die Karte sofort gesperrt werden. Hinsichtlich des Missbrauchs von Kreditkarten gibt es ein verbraucherfreundliches Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 11. Mai 2009, Az.: 242 C 28708/08): Demnach muss die Bank beweisen, dass der Kunde die abgebuchten Geschäfte tatsächlich getätigt hat oder für den Missbrauch der Kreditkarte selbst verantwortlich ist. Kann die Bank dies nicht beweisen, muss sie die zu Lasten des Kunden gebuchten Beträge erstatten. Etwas anderes gilt für die EC-Karte, wenn die Karte gestohlenen worden ist und kurze Zeit später mit der richtigen Geheimzahl unbefugt Geld abgehoben wird. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: XI ZR 210/03) spricht in derartigen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die PIN auf der EC-Karte notiert oder zusammen mit der Karte verwahrt wurde. Folge: Grundsätzlich trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Täter die PIN nicht durch seine Schuld erlangt hat, d.h. in der Regel erhält er das Geld von der Bank nicht erstattet. Den Unterschied zur Kreditkarte erklären ARAG Experten dadurch, dass die Bank bei der EC-Karte eine Geheimzahl als Sicherheitsmaßnahme eingerichtet hat, die eigentlich nur der Karteninhaber persönlich kennen darf. Hat trotzdem jemand unbefugt mit der EC-Karte Geld abheben können, besteht laut der Rechtsprechung der Verdacht, dass der Karteninhaber fahrlässig mit der PIN umgegangen ist.