Wenn Pauschalurlauber bei ihrem Reiseleiter einen Ausflug buchen, tritt der Reiseveranstalter in der Regel nur als Vermittler der Tagestour auf. Für den reibungslosen Ablauf zuständig ist meistens ein lokales Unternehmen. Dennoch kann auch der deutsche Veranstalter haftbar sein, wenn es während des Ausflugs zu Mängeln oder Schäden gekommen ist. Eine generelle Linie, ab wann das der Fall ist, lässt sich allerdings nicht ziehen. Entscheidend seien immer die konkreten Umstände, so der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin (Az.: X ZR 61/06).

Im Fall ging es um eine Ägypten-Reise, bei der ein Busausflug mit einem Unfall endete. Dabei wurden Touristen verletzt, die von ihrem Veranstalter Schmerzensgeld forderten - zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt/Main und dann auch der BGH entschied. Denn der Werbezettel für den Ausflug hatte das Logo des Veranstalters getragen, buchbar war die Tour nur beim Reiseleiter des Unternehmens. Auch am Bus war das Logo des Veranstalters groß angebracht. All das reichte aus, um bei den Urlaubern den Eindruck zu erwecken, ihr Reiseveranstalter trete als Veranstalter des Ausflugs auf.