Wenn wegen einer Verspätung ein Anschlussflug derselben Airline verpasst wird, besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor (Az.:29 C 884/08-21).

Das Gericht entschied zugunsten einer Passagierin, die einen Lufthansa-Flug von Frankfurt über München nach Shanghai gebucht hatte. Weil sich der Abflug in Frankfurt erheblich verzögerte, war das Boarding bei ihrem Anschlussflug schon beendet, als die Frau in München ankam. An diesem Tag ging keine Flug der Airline nach Shanghai. Deshalb musste die Passagierin bis zum kommenden Tag warten und noch weitere Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen. Sie flog über Helsinki in Finnland letztendlich zu ihrem Ziel Shanghai. Die Fluggesellschaft argumentierte, es habe sich in diesem Fall nicht um eine Nichtbeförderung gehandelt, weil der Fluggast wegen der sehr kurzen Umsteigezeit in München bewusst das Risiko eingegangen sei, den Anschlussflug zu verpassen. Für die Verspätung sei außerdem nicht die Fluggesellschaft verantwortlich gewesen. Das Gericht überzeugte das jedoch nicht: Die Passagierin sei eindeutig gegen ihren Willen nicht mit der gebuchten Maschine befördert worden, der Fall also als Nichtbeförderung zu betrachten. Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro erscheine deshalb gerechtfertigt, so das Gericht.