Ein Passagier, dessen Flug wegen außergewöhnlicher Umstände storniert wird, hat Anspruch auf Betreuungsleistungen durch die Fluggesellschaft während der Wartezeit auf Ersatzbeförderung. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor (Az: 10 U 385/07).