Bei der Stornierung einer Kreuzfahrt kann eine pauschale Gebühr von 100 Prozent des Preises gerechtfertigt sein. Das hat das Amtsgericht Heiligenstadt entschieden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" (Az.: 3 C 421/07).

In dem Fall hatte der Kreuzfahrtveranstalter darauf bestanden, die Regelungen der Allgemeinen Reisebedingungen seien einzuhalten. Im Katalog stand dazu, dass bei einem Rücktritt in einer Doppel- oder Mehrbettkabine ein Schadenersatzanspruch von 100 Prozent des Reisepreises gelte. Das ist nach Einschätzung des Gerichts auch rechtens: Weil der Kunde eine mit zwei weiteren Personen belegte Kabine gebucht hatte, habe der Veranstalter den Platz nicht einer beliebigen anderen Person anbieten können. Auch Verpflegungs- und Reinigungskosten habe der Veranstalter nicht dadurch gespart, dass ein Passagier weniger an Bord war. Schließlich habe die Reederei Verträge mit Cateringgesellschaften, und auch das Personal auf dem Schiff könne nicht verringert werden.