Ein nach Buchung der Reise ausgesprochenes Kabinenrauchverbot auf einem Kreuzfahrtschiff berechtigt zum Vertragsrücktritt. Denn mit dem Verbot sei die Urlaubsfreude für einen Raucher eingeschränkt. Aufgrund dessen könne er den Wert der Reise erheblich mindern, befand das Oberlandesgericht (OLG) in Rostock (Az.: 1 U 183/08).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Ehepaars statt. Die Kläger hatten im Sommer 2007 für das Frühjahr 2008 eine Mittelmeerkreuzfahrt gebucht. Nachdem sie erfahren hatten, dass auf dem Schiff seit 1. Januar 2008 ein Kabinenrauchverbot galt, traten sie vom Vertrag zurück. Der Reiseveranstalter war der Auffassung, es bestehe kein Rücktrittsgrund, denn das Rauchen in den Kabinen sei keine vereinbarte Reiseleistung gewesen. Das OLG sah die Sache anders: Das nachträglich verhängte Rauchverbot sei eine "erhebliche Änderung" der Reisebedingungen und damit ein hinreichender Rücktrittsgrund.