Bucht ein "erkennbar schwer behinderter Rollstuhlfahrer" eine Pauschalreise, so müssen sowohl der Reiserveranstalter als auch das die Buchung durchführende Reisebüro für eine behindertengerechte Unterkunft sorgen. Mit diesem Urteil verdonnerten Richter einen Veranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises an einen betroffenen Gast.

Obwohl der Mann vor der Reise mehrfach im Rollstuhl im Reisebüro erschienen war und sogar in der Reiseanmeldung seine besonderen Bedürfnisse klar vermerkt waren, erwies sich sein Hotel bei Ankunft als völlig ungeeignet. So waren zum Beispiel das Restaurant, ja sogar sein eigenes Zimmer aus eigener Kraft für ihn nicht erreichbar. Die Richter sehen darin klare Reisemängel. Die ersatzweise Unterbringung in einem anderen Hotel war keine geeignete "Abhilfe", denn diese Unterkunft befand sich in einem 25 Kilometer entfernten Ort, der auch noch an einem Hang lag. Der behinderte Urlauber war nach Juristen-Ansicht deshalb berechtigt, ohne weitere Fristsetzung sofort die Heimreise anzutreten, damit also den Reisevertrag zu kündigen und den vollen Reisepreis zurückzufordern (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 213/06).