Typische, auch erhebliche Motorengeräusche, Wassernebel oder Dieselgeruch auf einem Kreuzfahrtschiff müssen Passagiere als Unannehmlichkeit hinnehmen. Das sind keine Reisemängel, für die es Geld zurückgibt. Wie die Verlags-Datenbank beck-online meldet, wiesen Richter des Amtsgerichts München in einem aktuellen Urteil damit die Klage verärgerter Teilnehmer einer Mittelmeer-Kreuzfahrt zurück. Die betroffenen Urlauber hatten Pech gehabt: Innerhalb ihrer gebuchten Kabinen-Kategorie waren sie weit hinten im Heck des Schiffes untergebracht worden. Dort war es besonders laut, es stank nach Diesel. Den Kabinen-Balkon, so die Gäste, konnten sie nicht nutzen, weil wegen der starken Schiffsbewegung im Heckbereich ständig ein Wassernebel vorhanden war. Von ihren gezahlten 2280 Euro wollten die Passagiere deshalb 40 Prozent zurück. Doch die Richter verneinten jeden Anspruch. Alles sei vielleicht ärgerlich, aber kein Mangel, so urteilten sie. Ein Mangel liege erst vor, wenn - etwa durch einen Motorschaden - ein Geräuschpegel erzeugt werde, der über den Normalbetrieb hinausgehe. Auch der Umstand, dass es innerhalb der gleichen Kategorie ruhigere Kabinen gab, berechtigte die Passagiere nicht zur Klage. Denn hier, so die Juristen, komme dem Veranstalter ein gewisser "Ermessensspielraum" zu. Soll heißen: Es ist im Prinzip nicht zu beanstanden, wenn unterschiedlich laute Schiffskabinen der gleichen Buchungs-Kategorie zugeordnet werden (AG München, Urteil v. 17.3.08, Az.: 242 C 16587/07).