Wer auf einem Kreuzfahrtschiff eine Kabine bewohnt, die besonders “schiffstypischem“ Lärm und Gestank ausgesetzt ist, der hat einfach Pech gehabt. Er kann den Reisepreis nicht mindern.

Wer auf einem Kreuzfahrtschiff eine Kabine bewohnt, die besonders "schiffstypischem" Lärm und Gestank ausgesetzt ist, der hat einfach Pech gehabt. Er kann deswegen den Reisepreis nicht mindern. In einem aktuellen Urteil wurde bei Landgängen direkt vor einer Passagier-Kabine wiederholt die Landgangbrücke frühmorgens heruntergelassen, die Passagiere strömten direkt vor dem Kabinenfenster an Land - und von dort am Abend wieder aufs Schiff. Kein Reisemangel, sondern eine vom Reisenden "hinzunehmende Unannehmlichkeit" befanden Rostocker Richter (AG Rostock, Az.: 46 C 322/09). In einem anderen Fall bewohnten Passagiere eine Kabine weit hinten im Heck, wo sie besonders Motorengeräuschen und Dieselgeruch ausgesetzt waren. Auch hier, so die Juristen, handele es sich nicht um einen Reisemangel. Der liege erst vor, wenn der Geräuschpegel höher sei als beim Normalbetrieb des Schiffes. Auch der Umstand, dass es innerhalb der gleichen Kategorie ruhigere Kabinen gab, berechtigte die Passagiere nicht zur Klage (AG München, Urteil Az.: 242 C 16587/07).