An wen sich Urlauber bei Reisemängeln halten können, hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Urteil Xa ZR 130/08). Ein Reisebüro ist demnach auch dann kein Reiseveranstalter, wenn es verschiedene Bausteine zu einer Gesamtreise verbindet. Im konkreten Fall hatte eine Klägerin im Reisebüro eine kombinierte Flug- und Schiffsreise plus einen Hotelaufenthalt auf Jamaika gebucht. Schon auf dem Hinflug kam der Koffer nicht mit, die Frau bekam ihr Gepäck erst nach der Rückkehr nach Deutschland wieder. Sie klagte auf Schadensersatz und eine Entschädigung. Hätte die Klägerin bei einem Veranstalter gebucht, wäre ein Reisevertrag zustande gekommen. Im Reisebüro sei lediglich ein Reisevermittlungsvertrag geschlossen worden, womit der Vermittler nicht die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Reiseleistungen übernehme. Nachdem das Amtsgericht Frankfurt der Klägerin in erster Instanz Recht gegeben hatte und das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatte, geht die Frau nun endgültig leer aus.