Komplikationen nach einer Operation begründen auch bei einer bekannten Vorerkrankung den Rücktritt von einer Reise. Denn dieser Fall gelte als unerwartet schwere Erkrankung, bei der die Reiserücktrittsversicherung haften muss. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 12 U 155/09) hervor.