Angaben in Reisekatalogen müssen "deutlich lesbar, klar und genau" sein, so will es das Gesetz und verlangt eine "Prospektwahrheit". Das gilt für beschreibende Texte und für Fotos, auf denen etwa Strände oder Hotelzimmer abgebildet werden. Ist im Katalog ein breiter Sandstrand zu sehen, so darf der Urlauber davon ausgehen, dass diese Abbildung "repräsentativ" ist und dass er so einen Strand im Zielgebiet vorfindet. Das gilt auch für Hotelzimmer, die mit Möblierung im Bild dargestellt werden. Auch wenn der Veranstalter im Prospekt darauf hinweist, beim abgebildeten Raum handle es sich um ein "Möblierungsbeispiel", muss das Zimmer vor Ort mit dem auf dem Katalogfoto "grob vergleichbar" sein, urteilten Juristen in Hannover (AG Hannover, Az.: 414 C 3852/08).