Entgegen früheren Urteilen hält das Oberlandesgericht (OLG) Köln das Verbot des Cross Ticketing durch die Airlines für zulässig.

Fluggesellschaften wie Lufthansa schreiben im Kleingedruckten vor, dass ihre günstigen Tickets in einer bestimmten Reihenfolge abgeflogen werden müssen. Das sei rechtmäßig, entschied jetzt das OLG Köln (Az.: 6 U224/08) und hob damit ein Urteil des Landgerichts Köln gegen Lufthansa auf, welches das Austricksen der Tarifbedingungen für in Ordnung hielt. Das OLG Köln sieht in den Tarifregeln keine "unangemessene Benachteiligung der Flugkunden". Die Konditionen stellten "eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar". Lufthansa bestimme am Ende den Flugpreis. Das gilt auch für das "Cross Border Selling", das unterschiedliche Preise je nach Abflugort ausnutzt. Zum Beispiel kann ein Lufthansa-Ticket von Kairo über Frankfurt nach São Paulo billiger sein als direkt von Frankfurt nach Brasilien. Findige Passagiere kauften ein Ticket ab Kairo, ließen den Flug bis Frankfurt verfallen und stiegen erst dort ein. Wer das versucht, riskiert künftig, dass er in Frankfurt stehen bleibt oder nachträglich zahlen muss.