Verletzt sich ein Hotelgast bei einem Kopfsprung ins Becken, weil es nicht tief genug ist, hat er unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Ein Reiseveranstalter kann für Unfälle im Hotelschwimmbad haftbar gemacht werden. Wenn ein Hotelgast dort bei einem Kopfsprung ins Becken verletzt wird, weil es nicht tief genug ist, hat er unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Veranstalter muss sich dann vorwerfen lassen, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht nicht kontrolliert zu haben. Den Hotelgast trifft keine Mitschuld, wenn der Unfall beim ersten Besuch des Hallenbades passiert ist und die Warnhinweise unzureichend waren, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 16 U 71/08). In dem Fall war ein 14-jähriger Junge im Schwimmbad eines Hotels von einem Startblock gesprungen. Das Becken war nur 1,40 Meter tief. Ein Hinweis auf die Wassertiefe fand sich nur auf der Rückseite des Startblocks. Ein Hinweisschild an der Wand, dass Springen verboten sei, war von dort nicht zu erkennen. Der Junge zog sich bei dem Kopfsprung eine Halswirbelkörperfraktur zu und drohte querschnittsgelähmt zu werden. Anders als das Landgericht sah das OLG den Veranstalter in der Haftungspflicht.