Die Ausstattung eines Hotelzimmers muss mit den in Veranstalterkatalogen abgedruckten Fotos zumindest "grob vergleichbar" sein. Wenn das nicht so ist, dürfen betroffene Gäste vom Anbieter Geld zurückverlangen. In einem Fall sprach das Amtsgericht Hannover enttäuschten Veranstaltergästen eine Erstattung von 15 Prozent des gezahlten Zimmerpreises zu (Az.: 414 C 3852/08). In dem Fall ging es um eine Venedig-Reise. Ein Ehepaar hatte aus einem Katalog ein Zimmer der Kategorie "Grand Deluxe" gebucht, das pro Nacht knapp 480 Euro kosten sollte. Das Foto zeigte jedoch ein ganz anders ausgestattetes Zimmer als jenes, das die Urlauber zugewiesen bekamen: Statt eines Himmelbetts mit Vorhängen fanden sie zum Beispiel ein normales Doppelbett vor. Der Klage gegen den Anbieter legte das Paar eigene Bilder bei. Nach einem Fotovergleich zog das Gericht dieses Fazit: "Während man bei dem Katalogbild durchaus den Eindruck hat, ein luxuriös ausgestattetes venezianisches Zimmer in einem Herrschaftshaus zu betreten, vermitteln die Fotos den Eindruck eines sauberen Mittelklassehotels." Dies stelle eine Abweichung "von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit dar".