Gerne buchen Pauschalurlauber am Ferienort noch extra Ausflüge dazu. Doch wer ist zuständig, wenn bei solchen Touren Probleme auftreten? Wie in diesem Fall, als ein Ehepaar im Thailand-Urlaub einen Bootsausflug zusätzlich buchte.

Die Besatzung ankerte dabei und forderte die Touristen auf, die 200 Meter bis zum Strand schwimmend zurückzulegen. Dabei geriet der Ehemann in ein Korallenriff und zog sich am Fuß eine tiefe Schnittwunde zu. Der Reiseveranstalter lehnte die Haftung dafür ab mit dem Hinweis, er sei lediglich "Vermittler" dieses Ausflugs. Zuständig für Beschwerden sei der Anbieter in Thailand. Doch in einer Berufungsverhandlung sehen dies die deutschen Juristen anders: Diese "Vermittler-Klausel" vermag den Reiseveranstalter nicht zu entlasten. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs führen die Richter aus: Auf das Gesamtverhalten des Reiseveranstalters kommt es an, ob er für solche Zusatzausflüge haftet oder nicht. Wenn er dabei so auftritt wie ein Veranstalter, ist er auch rechtlich dafür verantwortlich. Folge: Das Ehepaar erhielt die Kosten für den Bootsausflug zurück, der Reisepreis für die restlichen Urlaubstage wurde gemindert. Zusätzlich wurden dem Verletzten Schadenersatz für Arzt- und Telefonkosten sowie Schmerzensgeld zuerkannt (LG Frankfurt/Main, Az.: 2-24 S 205/08).