Ein Reisebüro muss ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden nicht alle einschlägigen Angebote nach dem billigsten durchforsten. Ein Reisebüro sei nicht verpflichtet, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um aus dem Gesamtangebot das günstigste herauszufinden, entschied das Amtsgericht München (AZ 233 C 28416/06). Eine Urlauberin hatte eine Reise auf die Bermudas für 15 000 Euro gebucht. Als sie erfuhr, dass es eine solche Reise auch um 2700 Euro billiger gab, verlangte sie die Differenz von ihrem Reisebüro. Es habe seine Sorgfaltspflichten verletzt und hätte sie auf das günstigere Angebot hinweisen müssen, meinte die Touristin. Das Gericht gab jedoch dem Büro recht. Wenn der Kunde wolle, dass das Reisebüro das günstigste Angebot herausfinden solle, müsse er dazu einen konkreten Auftrag erteilen.