Pauschalurlauber können von ihrem Veranstalter Geld zurückfordern, wenn ihr Rückflug vom Nachmittag auf den frühen Vormittag vorgezogen wurde, so entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 519 C 7511/08). Es ging um eine Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich die Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten. Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen des Reisemangels sprach das Gericht der Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadenersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.