Kreuzfahrtreedereien müssen ihre Gäste schon vor der Buchung darauf hinweisen, wenn bei Balkonkabinen die Sicht aufs Meer eingeschränkt ist. Denn "das Gefühl von Weite und Freiheit" ist laut dem Amtsgericht Rostock "ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Antritt einer Kreuzfahrt". Wenn Passagiere von einer verglasten Balkonbrüstung ausgehen, dürfen sie den Reisepreis deshalb um fünf Prozent mindern, wenn sie auf eine Stahlbrüstung stoßen (Az.: 41 C 190/08). Im verhandelten Fall hatte die Reederei im Katalog zu ihren Balkonkabinen nur Fotos mit verglasten Brüstungen gezeigt. Bei der Kabine der späteren Kläger bestand die Brüstung aber aus Stahl. Ein Blick auf das Meer war somit auf dem Balkon nur im Stehen möglich. Ein Umzug in eine andere Kabine konnte nicht erfolgen, weil das Schiff komplett ausgebucht war. Dies rechtfertigte die Preisminderung.