Wenn ein Pauschalreisender einen Reisemangel entdeckt, muss er darauf am Urlaubsort hinweisen. Konnte er sich dort nicht beschweren, weil der Reiseleiter nicht zu erreichen war, ist er als Kunde zwar in der Beweispflicht. Legt er aber glaubwürdig dar, dass er wiederholt eine Kontaktaufnahme unternommen hat, kann er Ansprüche an den Veranstalter stellen. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S29/07). Der Kläger hatte eine Minderung des Preises wegen Lärms verlangt. Der Veranstalter behauptete, sein Reiseleiter am Urlaubsort sei darüber nicht informiert worden. Der Kläger wandte ein, er habe diesen weder telefonisch noch persönlich erreichen können, eine angekündigte Sprechstunde sei ausgefallen. Dies bestätigte auch ein Zeuge.