Recht

Schimmel im Zimmer oder Rost an den Armaturen im Bad müssen Urlauber nicht hinnehmen. Solche Mängel rechtfertigen eine Minderung des Reisepreises, entschied das Amtsgericht Köln. (Az.: 122 C 235/05). In dem Fall verlangten die Urlauber eine Minderung des Reisepreises sowie Ersatz der Kosten für das Taxi, mit dem sie das Hotel gewechselt hatten, und den Aufpreis, den sie für das zweite Hotel zahlen mussten. Für den Umzugstag sei der Reisepreis um 100 Prozent zu mindern, entschied das Gericht, für die Tage im mangelhaften Hotel jeweils weitere fünf Prozent für Schimmel und Rost. Auch der Aufpreis für die Unterbringung in dem neuen Hotel von mehr als 740 Euro sei zu erstatten, so das Gericht.