Bietet ein Reiseveranstalter die Bahnanreise zum Flughafen als eigene Leistung an, so haftet er für Verspätungen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az.: Xa ZR 46/10). In dem Fall hatte die Klägerin eine Reise in die Dominikanische Republik gebucht. Im Katalog hieß es, Bus- und Bahnticket zum Flughafen seien inklusive. Wegen einer Bahnverspätung verpasste sie den Flug, musste im Hotel übernachten und einen Tag verspätet von München statt Düsseldorf abfliegen.

Vor Gericht verlangte sie die Mehrkosten, die ihr entstanden waren, zurück. Amtsgericht und Landgericht gaben ihr Recht. Der Veranstalter ging in Revision. Doch der BGH schloss sich der Argumentation des Landgerichts an: Die Reiseunterlagen legten nahe, dass der Veranstalter den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete. Beispielsweise werde das „Rail & Fly-Ticket“ als Teil des Gesamtpreises ausgewiesen. Bei einer Eigenleistung des Veranstalters hafte er für alle vertraglichen Mängel. Der Klägerin stehe daher die Rückzahlung der Mehrkosten zu.