Bei Online-Buchungen muss Reisenden von Anfang an der Komplettpreis eines Fluges genannt werden. An diese Regel müssen sich neben Fluggesellschaften auch Reisevermittler halten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin hat nach eigenen Angaben entsprechende Urteile bei den Landgerichten Düsseldorf (Az.: 12 O 173/09) und Leipzig (Az.: 05 O 2485/09) erwirkt. Touristen dürfen demnach nicht erst nach mehreren Buchungsschritten einen Endpreis erfahren. In den verhandelten Fällen ging es um zwei Reisevermittler, die erst im Laufe des Buchungsvorgangs zusätzliche Kosten offenbarten. In einem Fall wurde nach vzbv-Angaben erst im vierten Buchungsschritt eine Gebühr von 18,33 Euro pro Reisendem und Strecke genannt. Auch im anderen Fall mussten die Kunden mehrfach scrollen und weiterklicken, um Preise samt Steuern und Gebühren zu sehen. Die Verbraucherschützer haben inzwischen gegen "rund ein Dutzend Unternehmen" Abmahnverfahren wegen dieser Praxis eingeleitet. Das Leipziger Urteil ist - anders als das in Düsseldorf - noch nicht rechtskräftig. Die EU-Vorschriften für Flugbuchungen via Internet, die irreführende Preisangaben unterbinden sollen, gelten nach Angaben des Bundesverbandes seit November 2008.