Reinbek (amü). Jedes Jahr erhalten gemeinnützige Vereine von den deutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften Bußgeldzuweisungen in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro.

Reinbek (amü). Jedes Jahr erhalten gemeinnützige Vereine von den deutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften Bußgeldzuweisungen in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro.
Wenn Richter oder Staatsanwälte der Ansicht sind, dies sei besser als eine Haftstrafe, wird der Beklagte verurteilt, einen bestimmten Betrag an die Staatskasse oder an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen.

Vereine können sich in Bußgeldliste eintragen lassen

Auch am Reinbeker Amtsgericht gibt so eine Bußgeldliste. Über die Summen werde hier zwar keine Statistik geführt, so Amtsgerichtsdirektor Dr. Ulrich Fieber, wohin die Gelder fließen, stehe aber fest. So kommt die Einstellung von Verfahren der Südstormarner Vereinigung für Sozialarbeit (SVS) zugute, auch die Sönke-Nissen-Park Stiftung ist gelistet, genauso wie das Hospiz Sternenbrücke und die Drogenberatung der Awo.

Grundsätzlich können alle gemeinnützigen Vereine beantragen, in die Bußgeldliste aufgenommen zu werden. Wird der Name einer gemeinnützigen Einrichtung bei Gericht auf einer Liste geführt, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass Bußgelder zugesprochen werden. Richter entscheiden unabhängig und können auch anderen, nicht auf der Liste geführten gemeinnützigen Einrichtungen Bußgelder zukommen lassen.

Die Eintragung in das "Verzeichnis der Geldauflagenempfänger" (so der offizielle Titel) erfolgt in der Regel zentral über die Oberlandesgerichte. Vereine können sich auch bei mehreren Gerichten eintragen lassen und Richter persönlich ansprechen.