Arbeitswelt: Fachanwältin informiert auf Einladung der Gleichstellungsbeauftragten im Rathaus

Studenten, Hausfrauen oder Rentner, die keine Sozialversicherung brauchen, hatte der Gesetzgeber eigentlich im Blick, als er die 450-Euro-Jobs, schuf. Inzwischen sind die geringfügig Beschäftigten ein Massenphänomen geworden. Mehr als sieben Millionen Minijobber gibt es in Deutschland. Aus der Möglichkeit des Zuverdienstes ist für viele Arbeitnehmer eine Dauerbeschäftigung geworden. Vor allem für Frauen, denn laut einer Studie des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sind zwei Drittel der Beschäftigten Minijobberinnen. Davon erhalten etwa 77 Prozent kein Urlaubsgeld und 47 Prozent im Krankheitsfall keine Lohnfortzahlung. Die Zahlen hat Reinbeks Gleichstellungsbeauftragte Maria de Graaff-Willemsen zum Anlass genommen, um über das Arbeitsrecht zu informieren. Dafür ist morgen von 9 bis 11 Uhr die Rechtsanwältin Ines Hemme-Oels im Rathaus (Hamburger Straße 5-7) zu Gast.

"Mir ist es ein Bedürfnis, Frauen über ihre Rechte zu informieren und zu helfen, diese durchzusetzen", sagt die 52-jährige Fachanwältin. "Bei einer Veranstaltung hat mal eine Dame zu mir gesagt, sie sei die einzige Minijobberin die nach Forderung vom ihrem Arbeitgeber jährlich Urlaub erhielt." Tatsächlich würden Arbeitgeber ihre Minijobber auch mit Nichteinsatz abstrafen, wenn diese ihre Rechte einfordern, weiß sie aus der Praxis in ihrer Hamburger Gemeinschaftskanzlei.

Drei Stunden Arbeitsweg für zwei Stunden Arbeit

So sollte eine Minijobberin bei einer Reinigungsfirma plötzlich für zwei Stunden Arbeit in einem etwa 1,5 Stunden von ihrem Wohnort entfernt liegenden Möbelhaus putzen. Sie vermutete, dass das damit im Zusammenhang stand, dass sie zuvor ihre Urlaubsrechte eingefordert hatte.

Dass Minijobs so ein Massenphänomen geworden seien, liege auch daran, dass Arbeitgeber sozialversicherungsfreie Beschäftigte flexibel in Spitzenzeiten einsetzen möchten, vor allem im Einzelhandel, Service- und Pflegebereich oder Spielhallen.

Zu Unrecht würden geringfügige Beschäftigungen als Arbeitsverhältnisse zweiter Klasse gelten. "Denn Minijobber haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, da sie als Teilzeitbeschäftigte gelten", so Hemme-Oels.

Hierzu gehöre auch bezahlter Urlaub. Der gesetzliche Anspruch betrage bei einer Vollbeschäftigung jährlich mindestens 24 Werktage. Bei Minijobs müsse der Urlaub auf die vereinbarten Werktage umgerechnet werden.

Erkrankte Minijobber hätten bis zu sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ebenso würden die Mutterschutzfristen gelten. Auch im Rahmen des Kündigungsschutzes gebe es für Minijobber die gleichen Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte, nennt die Fachanwältin nur einige Punkte, auf die sie morgen eingehen wird. Nicht zuletzt sei ein Thema, wie Ansprüche rückwirkend geltend gemacht werden könnten.