Reinbek (sho). Auch wenn es im Winter morgens im Bett sehr gemütlich ist - Hauseigentümer müssen laut Straßenreinigungssatzung bei Schnee und Eis die Gehwege und Seitenstreifen vor ihren Grundstücken für Fußgänger sicher machen.

Sobald es aufhört zu schneien, müssen Hausbesitzer werktags ab sieben Uhr morgens (am Wochenende ab neun Uhr) und bis 20 Uhr abends Schnee schippen und Glatteis beseitigen.

Dabei sollten Gehwege entstehen, die mindestens 1,50 Meter breit sind. Eine entsprechende Breite muss auch in verkehrsberuhigten Bereichen, in denen keine abgesetzten Gehwege vorhanden sind, freigehalten werden. Der Schnee sollte auf dem letzten Drittel des Gehweges, zur Fahrbahn hin, aufgehäuft werden.

Salz darf nur dann gestreut werden, wenn man mit Sand oder anderen abstumpfenden Stoffen nicht gegen die Glätte ankommt. Weiter darf Salz an gefährdeten Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefälle- oder Steigungsstrecken eingesetzt werden. Ausgeschlossen ist die Verwendung auf Baumscheiben oder Grünflächen, hier darf auch kein Schnee, der auftauende Stoffe enthält, abgelagert werden. Wer in seiner Garage einen Schneepflug stehen haben sollte, darf ihn auf Gehwegen nicht benutzen.