Amtsgericht erkennt Ursachen für Schimmel als Mängel an - Betrugsverfahren gegen Energieversorger läuft

Viele Mieter trauen sich nicht, sich gegen Ungerechtigkeiten ihres Vermieters zu wehren: Schimmel und Feuchtigkeit in der Wohnung, überhöhte Nebenkostenabrechnungen und selbst offenkundige Mängel nehmen viele Mieter besonders günstiger Wohnungen hin, weil sie ihre Rechte nicht kennen.

Wie berichtet, haben sich mehrere Bewohner der Prelios-Wohnungen anders entschieden. Sie haben nach überhöhten Heizkostennachforderungen Anwälte oder den Mieterverein eingeschaltet. Einen ersten Erfolg konnte einer der Kläger jetzt durch den Beschluss des Richters Dr. Ulrich Fieber verzeichnen.

Dieser unterstreicht darin, dass "generell zumutbare Umstände" ein Muss für jede Mietwohnung sind - und zwar unabhängig vom Baujahr der Wohnung und den damals geltenden Standards. Sollten Schimmel oder Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden, "obliegt es zunächst allein dem Vermieter, die Möglichkeit einer in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursache auszuräumen;"

Dr. Michael Selk, Fachanwalt für Wohnungsrecht, stellt fest: "Das ist schon eine kleine Revolution in der Rechtsprechung für den Wohnungsmarkt am Reinbeker Amtsgericht. Bisher wurde der Mangel erst anerkannt, wenn der Schimmel schon da war."

Als Ursachen gelten etwa auch Wärmebrücken, die nur durch eine entsprechende Dämmung verhindert werden können (siehe Info-Text). Selk hat bisher fünf positive Beschlüsse für Glinder Prelios-Mieter erstritten, er führt 20 Beweisverfahren, weitere folgen. Er rechnet aber damit, dass Prelios noch Revision einlegt. Außerdem hänge jeder Beschluss vom jeweiligen Richter ab, da keine Sammelklage möglich sei.

Mittlerweile hat Selk noch ein Betrugsverfahren gegen Prelios eingeleitet. Hintergrund ist der Verdacht auf verdeckte Provisionen für den von Prelios beauftragten Gaslieferanten MVV. Diese wurden möglicherweise einfach auf die Nebenkostenrechnungen der Mieter aufgeschlagen. So kostete die Megawattstunde Gas am Buchenweg nicht wie vereinbart 59,28 Euro, sondern zwischen 83,24 Euro, und 89,53 Euro netto. Ein solches Vorgehen sei unzulässig.