Oststeinbek (hof). Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsrecht sind Themen, die älteren Menschen unter den Nägeln brennen.

Das zeigte einmal mehr eine Veranstaltung, zu der Anke Büchler-Hartmann, Vorsitzende der Arbeiterwohlfahrt (Awo) Oststeinbek, in die Begegnungsstätte eingeladen hatte. Knapp 70 Besucher hörten aufmerksam zu, was Rolf Bruhn, Rechtsanwalt und Notar im Ort, zu den einzelnen Begriffen zu sagen hatte, und nutzten die Gelegenheit für Fragen und Anregungen.

Am besten sei es, wenn jeder volljährige Mensch - also auch Jüngere - vorsorglich einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht erteilen würde, riet der Jurist. Er betonte, dass es sich dabei um eine einseitige Erklärung handeln würde, nicht aber um einen Vertrag. Man müsse die Vorsorgevollmacht wie einen Ausweis sehen; der stellt sicher, dass die eigenen Wünsche und Interessen berücksichtigt und gewahrt werden, wenn man sie selber nicht mehr durchsetzen kann.

Jede Menge Fragen im Gepäck hatte nicht nur Erna Schenkenberg. Die 84-jährige Oststeinbekerin war mit ihrer gleichaltrigen Freundin Charlotte Bangel der Awo-Einladung gefolgt. Auch Gertrud Gröper (61) befand sich unter den Zuhörern, wollte sich vorsorglich im Hinblick auf ihre 89-jährige Schwiegermutter informieren. "Noch ist sie fit und lebt alleine, aber wenn das mal anders wird, will ich wissen, was zu tun ist."

In so einem Fall sollte die alte Dame auf jeden Fall der Schwiegertochter eine Vorsorgevollmacht erteilen, besser noch eine Generalvollmacht. Denn die gilt für alles, auch für Grundbucheintragungen. "Dann wird allerdings eine notarielle Beglaubigung verlangt", sagte Bruhn. Ganz wichtig sei, dass man die bevollmächtigte Person vorher natürlich fragt, ob sie das überhaupt möchte.

Wer keine Generalvollmacht ausstellen will, kann auch im Einzelnen festlegen, was im Krankheitsfall passieren soll. Dabei sei die Patientenverfügung zwar in aller Munde, aber rechtlich noch nicht richtig abgesichert, sagte der Experte. So verlangen konfessionelle Krankenhäuser meist eine Betreuungsvollmacht, wenn lebenserhaltende Geräte abgeschaltet werden sollen. Diese Vollmacht kann man rechtzeitig in einer Verfügung bestimmen, für den Fall, dass später einmal eine rechtliche Betreuung notwendig wird.

Für Marion Wilkens alles nichts Neues. "Ich bin seit zehn Jahren ehrenamtliche Betreuerin", verriet die 69-jährige ehemalige Buchhalterin. Derzeit kümmert sie sich um drei alleinstehende Menschen, die keine Angehörigen haben, besucht sie mindestens einmal in der Woche. Gäbe es in keine Betreuungsvollmacht, würde das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestimmen.

* Hier können Sie sich über Vorsorgevollmachten und Betreuungsrecht informieren:

- Betreuungsverein Stormarn e.V., www.btv-od.de

- Bundesministerium der Justiz, www.bmj.bund.de .