Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Klage eines Klinikbesuchers abgewiesen, der auf dem Weg zum Haupteingang eines Großhansdorfer Krankenhauses gestürzt war und 25.000 Euro Schmerzensgeld von dem Betreiber erhalten wollte.

Großhansdorf. Der Weg war an dem betreffenden stürmischen und regnerischen Tag im Jahr 2010 mit einer erheblichen Menge an Laub bedeckt und daher rutschig. Der Kläger meinte, der Betreiber sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Der Besucher war auf den Rücken gefallen und hatte sich an der Wirbelsäule verletzt.

Ausschlaggebend für das Urteil war, dass der Klinikbetreiber den Zugang rund anderthalb bis zwei Stunden vor dem Sturz von Laub befreit hatte. Das Gericht hielt fest, dass Krankenhäuser verpflichtet sind, den Zugang auf ihren Grundstücken in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Dies treffe im vorliegenden Fall zu.

Die Richter meinten zudem, der Anfall von Herbstlaub sei ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der „unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann“. Umgekehrt bestehe keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr muss das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden.

„Mag dabei auch nicht solche Eile geboten sein, wie beim Winterdienst, so kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit glitschigen Schichten führt, nicht hingenommen werden“, heißt es in der Begründung.

Im vorliegenden Fall wurde zudem berücksichtigt, dass die Klinik den Verkehr auf dem Weg gerade deswegen eröffnet hat, um auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang zum Gebäude zu ermöglichen. „Entsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwegungen täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden“, heißt es weiter in der Begründung.