Anlässlich der Bundestagswahl am 22. September weisen Stormarner Kommunen darauf hin, dass sie in den sechs Monaten vor der Wahl Auskünfte aus dem Melderegister an Parteien und Wählergruppen erteilen dürfen. Nach § 28 des Meldegesetzes Schleswig-Holsteins können diese Vor- und Nachnamen, gegebenenfalls Doktorgrade, sowie die Anschriften von Wahlberechtigten für Wahlwerbung abfragen. Wer mit der Weitergabe nicht einverstanden ist, kann bei seiner Meldebehörde Widerspruch einlegen.