Die suspendierte Bürgermeisterin wollte die Einwohnerversammlung in Oststeinbek verbieten lassen. Das Gericht entschied dagegen.

Oststeinbek. Oststeinbek kennt zurzeit nur ein Thema: Das Abwahlverfahren gegen die suspendierte Bürgermeisterin Martina Denecke. Doch noch sind Fragen offen. 218 Oststeinbeker nutzten deswegen am Dienstagabend die Chance, dem Bürgervorsteher Hendrik-C. Maier und dem amtierenden Bürgermeister Hans-Joachim Vorbeck bei einer Bürgerversammlung im Gasthof Schwarzenbeck im Ortsteil Havighorst Fragen zu stellen.

"Wir hätten gern auch Frau Denecke zu Wort kommen lassen, aber sie ist leider nicht hier", sagte Maier in seiner Eröffnungsrede. Allerdings hätte die Bürgerfragestunde beinahe kurzfristig abgesagt werden müssen. "Frau Denecke hat über ihren Anwalt versucht, beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein ein Verbot der Bürgerversammlung zu erwirken." Der Eilantrag sei der Gemeinde am Donnerstagnachmittag per Fax zugegangen. Das Gericht habe dann am Montag gegen Deneckes Antrag entschieden. "Das Verbot der Einwohnerversammlung wurde abgewiesen", sagt Jan Tobias Behnke, Anwalt der Gemeinde Oststeinbek.

Im Verlauf der Einwohnerversammlung beschäftigten vor allem zwei Themen die Bürger: Welche Konsequenzen hat die Vernichtung der Umfragergebnisse über das Amtsblatt für Martina Denecke? Wie lauten die Vorgaben für eine erfolgreiche Abwahl?

"Ich habe den Kreis und auch Landrat Plöger als Frau Deneckes Disziplinarvorgesetzten über alles in Kenntnis gesetzt", sagte Vorbeck. Er wolle aber nicht verhehlen, dass er über die Reaktionen des Kreises enttäuscht sei. Dass Deneckes Verhalten rechtliche Konsequenzen habe, bezweifelte Vorbeck.

Bürgervorsteher Maier erklärte noch einmal die Regularien für das Abwahlverfahren am 10. März: "Die Gemeindeordnung schreibt für eine Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen vor, die mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten Bürger betragen muss." Also nicht die Wahlbeteiligung müsse mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten betragen, sondern die Mehrheit der für eine Abwahl abgegebenen Stimmen müsse mindestens 20 Prozent betragen. Bürger können entweder per Briefwahl oder im Wahllokal abstimmen.