Stade/Buxtehude. Mit dem Ende der Schulzeit und dem Studien- oder Ausbildungsbeginn können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Darauf weist die Arbeitsagentur Stade hin. Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach dem Schulende innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium, eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr beziehungsweise einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst beginnen.

Wer in den vier Monaten nach Schulende keinen Ausbildungsplatz finden konnte, muss die Bemühungen nachweisen. Das geht zum Bespiel mit schriftlichen Bewerbungen, Zwischennachrichten oder Absagen von Ausbildungsbetrieben. Bei Bewerbern, die bei der Arbeitsagentur als Ausbildungsplatzsuchende gemeldet sind, kann die Familienkasse auf den Nachweis der Eigenbemühungen verzichten.

Eine Einkommensgrenze gibt es seit 2011 nicht mehr. Volljährige Kinder können grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums Kindergeld erhalten. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird Kindergeld gezahlt, wenn das Kind bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Bestätigung. Weitere Informationen sowie Vordrucke stehen im Internet unter www.familienkasse.de zur Verfügung.