“Urlauber, die wegen Vulkanasche und ausgefallener Flüge nicht rechtzeitig zurückreisen können, haben keinen Anspruch auf Lohnzahlung für die ausgefallene Arbeitszeit“, sagt Hauptgeschäftsführer Wolfgang Leven vom Arbeitgeberverband Stade. “Das Wegerisiko für das Erreichen des Arbeitsplatzes verbleibt in diesem Fall bei dem Arbeitnehmer.“

Stade/Buxtehude. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn es sich um ein "objektives Arbeitshindernis" handelt, das weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten ist. Der Arbeitgeber sei daher berechtigt, den Lohn zu kürzen. Dem stimmt auch Gunnar Wegener, Gewerkschaftssekretär bei Ver.di in der Elbe-Weser-Region, zu. Der Arbeitgeber hätte rein rechtlich die Möglichkeit zur Lohnkürzung.

Doch die Praxis sehe anders aus. Er habe bisher nur von wenigen Arbeitgebern erfahren, die tatsächlich kürzten. Im Sinne der Sozialpartnerschaft würden meist andere Lösungen gefunden - etwa eine Verlängerung des Urlaubs, die Verrechnung mit Überstunden oder einfach ein großzügiges Verhalten des Chefs, der dem Mitarbeiter die entgangene Zeit schenke.

Wichtig, so Leven und Wegener unisono, sei auf jeden Fall, dass Arbeitnehmer umgehend das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchten. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses müssen Urlauber, die vom Flugverbot ausgebremst wurden, dagegen nicht befürchten. Der Arbeitgeber dürfe aus diesem Grund nicht den Arbeitsvertrag kündigen, betont Wolfgang Leven vom Arbeitgeberverband.