Bestimmung hätte man kennen müssen

Wie gewonnen, so zerronnen: Freudentaumel folgt die Ernüchterung - Pinneberger Zeitung vom 20. April

Der von Ihnen zitierte Paragraph 43 (1) entspricht wörtlich dem der Spielordnung des Deutschen Handballbundes. Gemäß Absatz 3 können die Landesverbände abweichende Bestimmungen erlassen. Nach meiner Information wird in den meisten Landesverbänden so die Entscheidung bei Punktgleichheit herbeigeführt und auch seit Jahren praktiziert. Jetzt im Nachgang diese Regelung anfechten zu wollen, stellt den Esinger Verantwortlichen ein schlechtes Zeugnis aus. Diese Bestimmung hätte man kennen müssen.

Ralf Westermann, per E-Mail

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