Kasse steht in der Pflicht

23. Dezember: „Behinderter soll zum TÜV-Test“

In der Tat kann eine gesetzliche Krankenkasse berechtigt sein, die Fahrtauglichkeit eines Versicherten prüfen zu lassen. Dabei sind aber diverse Fakten zu unterscheiden, so unter anderem, wo der Rollstuhl genutzt wird und welche Höchstgeschwindigkeit (6 km/h oder schneller) er erreicht. Auch im Innenbereich oder in einem Heim können aufgrund ihrer Funktionseinschränkungen fahruntüchtige Versicherte erhebliche Schäden anrichten, für die sie zu haften haben.

Wer einen Rollstuhl hat, gleich ob Elektrorollstuhl (maximal 6 km/h), Greifringrollstuhl oder Elektrorollstuhl (über 6km/h, der ja generell versichert werden muss), sollte eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen. Nur so kann sich der Besitzer vor größeren Kosten bei einem Unfall schützen – Kosten, die ganz schnell dreistellig sein können. Beabsichtigt eine Krankenkasse, die Fahrtüchtigkeit prüfen zu lassen, sollte sie zunächst den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung um eine sozialmedizinische Stellungnahme bitten. Fällt diese positiv für den Rollstuhlfahrer aus, bedarf es keiner weiteren Prüfung, gleich durch welche Stelle.

Bei der Nutzung eines schnelleren als 6 km/h schnellen E-Rollstuhles gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach muss der Betreiber fahrtüchtig sein. Bestehen berechtigte Zweifel, wird er diese durch den TÜV im Rahmen eines Verkehrstauglichkeitstests widerlegen müssen, wenn er einen E-Rollstuhl fahren will.

Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten Hilfsmittel in bestimmten Fällen per Eigentumsvorbehalt zur Verfügung. Das heißt, sie bleiben Eigentümer, also auch Halter des Fahrzeugs und haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass nur fahrtaugliche Personen ihren E-Rollstuhl nutzen.

Diese Zusammenhänge hätte ein Richter a. D. (Herr Selke) eigentlich wissen und seinen Betreuten entsprechend beraten müssen.

Hans-Joachim Dörbandt, Pinneberg Rentenberater und Prozessagent

Ein Schelm, wer Böses denkt

22. Dezember Kommentar „Die Grenzen der Solidarität“ zum Artikel „Streit um leer stehendes Altenheim“

Im Kommentar erwecken Sie den Eindruck, das DRK wolle sich zu Lasten der Stadt Pinneberg bereichern. Das Gegenteil ist der Fall. Vor 50 Jahren hat die Stadt Pinneberg dem DRK kostenlos ein Grundstück (etwa 15.400 Quadratmeter) zur Verfügung gestellt mit der Auflage, dort ein Altenheim zu errichten. Dieses Altenheim hat das DRK auf eigene Kosten (!) errichtet; es hat derzeit laut Gutachten einen Wert von cirka 1,3 Millionen Euro. Nun möchte die Stadt das Grundstück inklusive Altenheim (!) kostenlos zurückhaben – nachdem sie vorher bewusst ein neues Altenheimkonzept des DRK abgelehnt hat. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...

Dr. Hans Ulrich Hennecke

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