Verwaltungsgericht gibt Quickborner Stadtverwaltung Recht

Quickborn/Schleswig. Darüber werden sich die Anlieger der Feldbehnstraße in Quickborn nicht freuen. Die Stadt Quickborn hat jetzt vor dem Verwaltungsgericht Schleswig Recht bekommen, dass die finanzielle Beteiligung von 175 Grundstücksbesitzern, davon 87 in der Feldbehnstraße, am Ausbau des Justus-von Liebig-Ringes rechtens war. Die Stadt hatte 90.000 Euro der 290.000 Euro Kosten auf die Anlieger umgelegt. Das waren im Durchschnitt 514 Euro je Betroffenen. Tatsächlich reichten die Beitragszahlungen von zehn bis 2300 Euro, sagt Quickborns Stadtsprecher Jochen Lattmann.

"Die Beitragsveranlagung ist keine Willkür", betont dazu Quickborns Bürgermeister Thomas Köppl. "Wir müssen uns da strikt an Recht und Gesetz halten." Offenbar hatte daran das Verwaltungsgericht Schleswig nichts auszusetzen.

Für den Betroffenen dagegen mag es zunächst ungewöhnlich erschienen sein, das er für den Ausbau eines Kreisels mitbezahlen sollte, der bis zu 800 Meter entfernt von seinem Grundstück entfernt liegt. Die Stadt hatte alle Anwohner der Feldbehnstraße bis zur Straße Im Grund herangezogen, weil diese bis dahin mit Laternen und beidseitigen Bürgersteigen ausgestattet ist.

Rund 80 Betroffene hatten Widerspruch eingelegt. 30 von ihnen hatten sich einer Sammelklage mit dem Haus- und Grund-Verein angeschlossen, so Ulrich Knees vom Fachbereich Recht in der Stadtverwaltung.

Das Verwaltungsgericht stellte jetzt in seinem Urteil (Aktenzeichen: 9A289/11) fest: "Beiträge können nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen." Dabei käme es aber nicht darauf an, ob diese Grundstücke in dem ausgebauten Teil liegen. "Auch bei einem Teilstreckenausbau sind regelmäßig alle Grundstücke, die zu der Einrichtung Zugang nehmen können, auch wenn sie nicht direkt an der ausgebauten Teilstrecke gelegen sind, vorteilhabende Grundstücke und deshalb in die Aufwandsverteilung einzubeziehen", urteilt das Gericht unter Hinweis ähnlicher Rechtssprechungen des Oberwaltungsgerichts (OVG).

Insofern dürfte auch eine mögliche Berufung der Kläger gegen dieses Urteil vor dem OVG wenig Aussicht auf Erfolg haben. Allein die Tatsache, dass die Anwohner der Feldbehnstraße auch den Kreisel nutzen können, verpflichtet sie zur Zahlung, so die Rechtsprechung. Bürgermeister Köppl: "Beitragsrecht ist eine Wissenschaft für sich."