Ermittlungsverfahren und Strafprozesse können unter bestimmten Bedingungen und mit Zustimmung aller Beteiligten gegen Auflagen eingestellt werden. Geregelt ist dies in Paragraf 153a der Strafprozessordnung.

Voraussetzung dafür ist, dass die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und dass die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht.

Zu den Auflagen gehört neben einer Wiedergutmachung des Schadens auch die Zahlung eines Geldbetrags zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder an die Staatskasse. Als Auflage kann auch das Erbringen anderer gemeinnütziger Leistungen erteilt werden. Wenn ein Gericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ein Verfahren einstellt, ist dieser Beschluss unanfechtbar und damit rechtskräftig.

Die Angeklagten gelten in diesem Fall als unschuldig.