Ein Pinneberger Bürger ist enttäuscht. In der Kreisstadt wird das Landeserntedankfest gefeiert und vor dem Rathaus wehte keine einzige Flagge. Dank unserer schnellen Kommunikationsgesellschaft lässt er seiner Empörung schnellen Lauf und schickte eine E-Mail ins Rathaus.

Doch das Vorzimmer der Bürgermeisterin ist am Wochenende leider nicht besetzt, sodass der Bürger erst am Montag eine Antwort erhält.

Die städtische Mitarbeiterin bittet um Entschuldigung und versichert, dass demnächst bei besonderen Anlässen die Stadt "mehr Flagge" zeigen wird, zum Beispiel beim Heimattreffen der Kreisgemeinschaft Fischhausen. Versprochen ist versprochen!

Selbstverständlich wird diese Antwort aus dem Rathaus mit den entsprechenden Verordnungen und Gesetzen untermauert: "Außer an den allgemeinen Beflaggungstagen gem. § 2 Abs. 1-5, ist eine Beflaggung aus besonderen Anlässen gem. § 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses der Landesregierung am 27.02.2007 i.V.m. dem Gesetz über Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein vom 18.01.1957 zulässig."

Zum Glück gibt es in unserem Land Gesetze, die alles regeln - auch das Flaggen!