Wichtig ist, dass der Anspruch bei der Familienkasse nachgewiesen wird

Kreis Pinneberg. Mit dem Wechsel von der Schule in die Berufsausbildung oder das Studium sind häufig auch Änderungen beim Kindergeldanspruch verbunden. Darauf weist die Elmshorner Agentur für Arbeit hin.

Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Doch auch für Sprösslinge über 18 Jahre besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres noch Anspruch auf Kindergeldleistung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich dem Ende der Schulausbildung innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium oder eine Ausbildung in einem Betrieb oder in einer Schule anschließen.

Auch das freiwillige soziale oder ökologische Jahr wird ebenso wie ein sonstiger anerkannter Freiwilligendienst als Voraussetzung für weitere Zahlungen akzeptiert. Auch wenn der Nachwuchs eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit, beispielsweise als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland beginnt, ist der Anspruch für die Kindergeldzahlung erfüllt.

Sollte das Kind während der Übergangszeit von vier Monaten den Wehr- oder Zivildienst antreten, gibt es sogar noch Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen Dienstes. Wenn während der Viermonatsfrist kein Ausbildungsplatz gefunden wurde, müssen Bemühungen darum nachgewiesen werden.

Das können zum Beispiel schriftliche Bewerbungen, aber auch Absagen, Zwischennachrichten sowie die Registrierung als Lehrstellenbewerber in der Arbeitsagentur sein. Bis zum 21. Lebensjahr gibt es Kindergeld, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. Dafür benötigt die Familienkasse dann allerdings eine entsprechende Mitteilung der Antragsteller. Weitere Informationen gibt es in den örtlichen Dienststellen der Arbeitsagentur.