Nicht Gegenstand der Erbstreitigkeiten

"Kiesow-Brüder streiten sich ums Erbe", PZ vom 27. Januar

Die Kiesow-Autorecycling selbst ist nicht Gegenstand der Erbstreitigkeiten, da sie nicht zum Nachlass meiner Eltern gehört. Sie befand sich als Autoverwertung Kiesow bereits seit 1979 im Besitz der drei Brüder Karl-Hermann, Martin und Mario.

Bezüglich des Gesamtnachlasses haben meine Eltern zusammen mit uns Söhnen 1991 einen Erbvertrag geschlossen. Darin wurden wir Erben zu gleichen Teilen, belastet mit verschiedenen Vermächtnissen. Dieser Erbvertrag wurde nach dem Tod des Vaters Carl Kiesow im April 1991 (also vor bald 20 Jahren) erstmals vom Amtsgericht Norderstedt eröffnet, damit zunächst dessen Verfügungen vollzogen werden konnten. Meine Mutter Inge Kiesow wurde nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin und so u.a. Geschäftsführerin der Kiesow-Grundstücksgesellschaften. Nach dem Tod meiner Mutter 2004 geht es seit nunmehr sechs Jahren darum, diesen Vertrag endgültig zu erfüllen, um anschließend die Erbengemeinschaft zu teilen.

In der am 1. März 2010 zu verhandelnden Strafsache wird mein Bruder Martin von der Staatsanwaltschaft Itzehoe beschuldigt, Gelder aus dem Nachlass meiner Mutter in Höhe von 146 000 Euro veruntreut zu haben. Es wird nachzuweisen sein, dass mein Bruder Martin alle Privatkonten meiner Mutter kurz nach deren Tod nahezu vollständig geräumt hat.

In einem bereits vorausgegangenen und 2007 abgeschlossenen Zivilverfahren haben das Landgericht Itzehoe und das OLG Schleswig bereits bestätigt, dass er diese Gelder zu Unrecht in Besitz genommen hatte. Er hatte seine "Verfügungen" damit gerechtfertigt, dass meine Mutter angeblich Schulden in der 2,5-fachen Höhe hinterlassen hätte.

Wer meine Mutter gekannt hat, der weiß, dass sie so etwas weder getan und noch eine Veranlassung dazu gehabt hätte. Die gegen meinen Bruder Mario erstattete Strafanzeige wurde abgewiesen, da aufgrund von Untätigkeit der Staatsanwaltschaft die mögliche Straftat verjährt war.

Inzwischen läuft deshalb eine Ermittlung wegen Strafvereitelung im Amt, deren Ausgang abzuwarten ist.

Also noch einmal: Die Autorecycling selbst ist nicht Teil der Erbschaftsstreitigkeiten. Es handelt es sich dabei zuerst um den Nachlass der Mutter und weiter um das in Form der Betriebsgrundstücke nachgelassene gemeinsame Vermögen der Eltern.

Karl-Hermann Kiesow, Sonthofen

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