Bei der Wahl eines Bürgermeisters bekommen auch Jugendliche eine Chance. Im Gegensatz zu Bundestagswahlen ist das Wahlalter auf das vollendete 16. Lebensjahr fest gelegt. An der Wahl des Bürgermeisters dürfen alle Deutschen und alle Staatsangehörigen aus den anderen Ländern der Europäischen Union teilnehmen. Allerdings müssen sie zum Zeitpunkt der Abstimmung seit mindestens sechs Wochen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt haben. Wer allerdings ein vom Richter verurteilter Straftäter ist, darf seine Stimme nicht abgeben. Das gleiche gilt für Personen, die in allen Angelegenheiten von anderen betreut werden müssen. Hier gilt ebenfalls eine Richter-Entscheidung. (fr)